10 Irrtümer rund ums Fahrradfahren

von | Aug 19, 2022 | Bike & Co. | 7 Kommentare

Radfahrer dürfen keine Hunde an der Leine führen, müssen den Radweg benutzen und dürfen nicht nebeneinander fahren: Das sind nur drei von zehn häufigen Irrtümern rund ums Fahrradfahren, mit denen wir hier in diesem Überblick aufräumen.

Irrtum 1: Nebeneinander Rad fahren ist verboten

Das stimmt so nicht. Zwar ist es meist sicherer, hintereinander zu fahren. Radfahrer dürfen aber durchaus nebeneinander fahren. Sie müssen lediglich darauf achten, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Grundsätzlich erlaubt ist Nebeneinanderfahren in Fahrradstraßen und auf der Straße, vorausgesetzt, die Radfahrenden sind in einer Gruppe von mindestens 16 Personen unterwegs.
 

Fahrradweg

Irrtum 2: Fahrradfahrer gehören auf den Radweg

Im Gegenteil. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten Radfahrer – sofern nicht anders ausgeschildert –  auf der Straße fahren. Hier können Autofahrer sie viel besser sehen. Den Radweg müssen Radfahrende nur befahren, wenn er durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet ist. Auch müssen sie einen ausgeschilderten Radweg nur dann benutzen, wenn dieser befahrbar und nicht etwa durch zerborstene Glasflaschen vermüllt oder durch Autos zugeparkt ist. Fahrräder mit Anhängern, die zu breit für den Radweg sind, dürfen jeder Zeit auf die Straße. Das Gleiche gilt für Lastenräder.

Irrtum 3: Musik hören auf dem Fahrrad ist verboten

Das ist falsch. Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren sehr wohl Kopfhörer tragen und ihre Lieblingsmusik hören. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warnsignale wie Straßenbahnklingeln oder Martinshörner überhören. Gleiches gilt für Autofahrer. Auch sie dürfen nicht mit wummernden Lautsprechern durch die Gegend düsen. Laut § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeugfahrer unter anderem dafür sorgen, dass ihr „Gehör nicht durch (…) Geräte“ beeinträchtigt wird.

Irrtum 4: Gibt es rechts keinen Radweg, dürfen Radler auf den linken

Falsch. Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot, wie eben für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Benutzen sie den Radweg auf der falschen Seite, gelten sie als Geisterfahrer, sind gefährlich und riskieren ein Bußgeld von 15 Euro. Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radfahrer nur befahren, wenn dies ein Schild anordnet. Ist das nicht der Fall, müssen sie auf der rechten Fahrbahnseite der Straße fahren, wenn es auf dieser Seite keinen Radweg gibt. Der Gehweg ist Tabu. Hier gehören nur Kinder bis zum Alter von zehn Jahren hin, es sei denn, der Weg ist durch ein Schild für Fußgänger sowie Radler freigegeben.

 

Hund an Leine beim Fahrradfahren

Irrtum 5: Radfahrer dürfen keine Hunde an der Leine Gassi führen

Irrtum. § 28 StVO sagt: „Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“ Damit steht fest: Radfahrer dürfen keine Katzen, Pferde oder Hamster an der Leine durch die Gegend führen. Hunde sind erlaubt. Allerdings sollte die Leine nicht ums Handgelenk gewickelt oder am Lenkrad befestigt, sondern in der Hand halten werden. Allenfalls könnte es gefährlich werden, falls der Hund plötzlich losrennt.

Irrtum 6: Ohne Helm tragen Radfahrer Mitschuld an einem Unfall

Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. Schließlich mindern manche Richter die Schadenersatzansprüche von Radfahrern, wenn die Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. Dennoch sagt das Gesetz ganz klar: In Deutschland müssen nur Fahrer von Krafträdern – also Mofa-, Moped- und Motorradfahrer – einen Schutzhelm tragen, Radfahrer nicht. Auch Fahrer von E-Bikes oder Pedelecs müssen keinen Helm tragen. Nur für die schnellen S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung von bis zu 45 km/h besteht die Pflicht, einen typgeprüften Kraftrad-Helm zu tragen.

 

Fahrradhelm

Irrtum 7: Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein

Das stimmt so nicht. Fest steht: Wer mit 1,6 Promille oder mehr im Blut mit dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Und auch schon mit einem weitaus geringeren Alkoholpegel können sich Radfahrer eine Strafanzeige einhandeln – zum Beispiel, wenn sie Schlangenlinien fahren, Verkehrsregeln missachten oder in einen Unfall verwickelt sind. Ab 1,6 Promille kann die Straßenverkehrsbehörde jedoch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – den sogenannten Idiotentest – anordnen und je nach Ergebnis den Führerschein einkassieren oder sogar ein unbefristetes Radfahrverbot aussprechen.

Irrtum 8: Auf dem Fahrrad mit dem Handy telefonieren ist erlaubt

Das ist nicht richtig. Einarmig lenken und mit dem Smartphone während der Fahrt telefonieren, ist nicht erlaubt. Wer von der Polizei erwischt wird, muss sogar mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Übrigens ist nicht nur das Telefonieren mit dem Handy in der Hand, sondern auch das Tippen von Nachrichten oder das Suchen von Musik nicht gestattet. Eine Ausnahme existiert allerdings: Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann eine Freisprechanlage, die fürs Fahrradfahren geeignet ist und nicht ablenkt, zum Telefonieren benutzen.

Irrtum 9: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen, ist verboten

Das stimmt nicht ganz. Zumindest, wenn der- oder diejenige nicht älter als sieben Jahre ist und eine entsprechende Sitzvorrichtung existiert, darf man die Person auf dem Gepäckträger mitnehmen. Wer älter ist, gehört nicht auf den Gepäckträger, der übrigens nur bis maximal 25 Kilogramm belastet werden darf. Schließlich wirkt sich das Gewicht auf die Fahreigenschaften des Rads aus.

Irrtum 10: Ein Stecklicht als Lichtquelle genügt

Fest steht: Seit 2013 ist sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung zulässig. Zwar haben Radfahrer und Radfahrerinnen nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) damit inzwischen die Wahl, welche Energiequelle sie fürs Licht am Rad verwenden. Es muss allerdings die richtige Technik bzw. das richtige Zubehör sein. Als Energiequelle kommt eine Lichtmaschine, eine Batterie oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher in Frage. Mindestens ein Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt, muss am Rad vorhanden sein. Ebenso muss eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 Millimeter über der Fahrbahn, angebracht sein. Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig. Wichtig ist, dass bei einem Betrieb durch einen Dynamo Vorder- und Rückleuchte gleichzeitig strahlen bzw. eingeschaltet sein müssen.

Die Vorschriften rund um die Fahrradbeleuchtung wurden in den letzten Jahren übrigens wiederholt überarbeitet. So gibt es inzwischen keine präzisen Angaben zu Leistung und Spannung der Batterien oder Dynamos mehr. In § 67 StVZO heißt es nun, dass die „Nennspannung der Energiequelle (…) mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen“ verträglich sein muss. Und so haben sich energiesparendere Modelle – etwa durch die LED-Technik – etabliert und dürfen verwendet werden. Auch die Formulierung bezüglich der Anbringung der Lichtquelle wurde aktualisiert. So hieß es lange: „Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.“ Nun gilt: „Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein.“

Ausführliche Infos darüber, was mit dem Fahrrad erlaubt ist und was nicht, gibt der Bußgeldkatalog

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7 Kommentare

  1. Ich wusste nicht, dass die Handynutzung auf dem Fahrrad nicht erlaubt ist und 55 Euro kostet. Das werde ich in Zukunft nicht mehr machen, nachdem ich mein neues Fahrrad bestellt habe. Aber wer benutzt denn auch eine Freisprechanlage auf dem Fahrrad?

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  2. Gut zu wissen, welche Regeln falsch sind. Ich höre auch regelmäßig Musik, wenn ich Rad fahre. Ich achte aber immer darauf, dass die Musik nicht zu laut ist.

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  3. Ich denke, ein Helm ist dennoch wichtig. Ich habe mir ein e-bike gekauft und bin nun etwas schneller Unterwegs. Da ist Sicherheit ein Muss.

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  4. Ich fahre sehr gerne Rad. Gut zu lesen, dass man auch nebeneinander fahren darf. Aber zuerst gehe ich in ein Hotel für Radfahrer.

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  5. Ich finde es sehr informativ zu erfahren, dass es verboten ist, beim Fahrradfahren zu telefonieren. Ich halte es für äußerst wichtig, sicher Fahrrad zu fahren und niemanden in Gefahr zu bringen. Meine Mutter ist eine begeisterte Fahrradfahrerin, und ich möchte sicherstellen, dass sie immer sicher unterwegs ist.

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  6. Danke für den Beitrag! Ein Unfall muss ja gar nicht erst passieren, denn manchmal kann es schon so zu Belastungen kommen, die dann Schmerzen verursachen. Da ist es nicht schlecht einen Facharzt für Sportorthopädie zu kennen.

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  7. Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Fahrrad. In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass man dabei auch Musik hören darf. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.

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