RÜCKTRITTSBELEHRUNG

Rücktrittsrechte

Nachstehend finden Sie die Belehrungen zu den Rücktrittsrechten von Ihrem Versicherungsvertrag (bzw. von Ihrem Versicherungsantrag). Je nach Ihrer persönlichen Situation (ob Sie z. B. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind oder nicht), welche Vertragsdokumente Ihnen übergeben wurden und auf welche Weise der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (z. B. online) ist es möglich, dass Ihnen mehrere der nachstehend genannten Rücktrittsrechte nebeneinander zustehen.

Rücktrittsrecht nach § 5b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Sie können innerhalb von 14 Tagen vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die Vertragslaufzeit Ihres Versicherungsvertrages mindestens 6 Monate beträgt und

  • Sie keine Kopie Ihrer Vertragserklärung erhalten haben, obwohl Sie diese dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben haben, oder
  • Sie die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erhalten haben, oder
  • Sie die in § 252 VAG 2016 vorgesehenen Mitteilungen (z. B. Name und Anschrift des Versicherers, Laufzeit des Versicherungsvertrages, etc.) nicht erhalten haben, oder
  • die Vermittlung der Versicherung durch einen Versicherungsagenten erfolgt ist und Sie die in § 137f Abs 7 bis 8 GewO 1994 und § 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen (z. B. Name und Anschrift des Versicherungsagenten) nicht erhalten haben.

Die 14-tägige Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie die in den Punkten (iii) und (iv) genannten Mitteilungen erhalten haben, Ihnen der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und Sie die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form (z. B. per E-Mail oder per Fax), wobei es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der oben genannten Frist abgesendet wird.

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der vorliegenden Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Treten Sie vom Versicherungsvertrag zurück und hat Ihnen der Versicherer vorläufig Deckung gewährt, so gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

 

Rücktrittsrecht nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Sofern Sie Verbraucher (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG) sind, können Sie vom Versicherungsvertrag bzw. von Ihrer Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. per E-Mail oder per Fax) zurücktreten, wenn die Vertragslaufzeit Ihres Versicherungsvertrages mindestens 6 Monate beträgt.

Die 14-tägige Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, die in § 252 VAG 2016 vorgesehenen Informationen (z. B. Name und Anschrift des Versicherers, Laufzeit des Versicherungsvertrages, etc.), sowie die in § 137f Abs 7 bis 8 GewO 1994 und § 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen (z. B. Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers) und die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird.

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheines einschließlich der vorliegenden Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Treten Sie vom Versicherungsvertrag zurück und hat Ihnen der Versicherer vorläufig Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

 

Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Sofern Sie Verbraucher (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG) sind, und Ihre Vertragserklärung weder in den ständigen Geschäftsräumen des Versicherers noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben, so können Sie bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages bzw. innerhalb von 14 Tagen danach von Ihrem Versicherungsvertragsantrag bzw. Ihrem Versicherungsvertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Versicherer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter Sie im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Versicherer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

Weiters können Sie bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages bzw. innerhalb von 14 Tagen danach von Ihrem Versicherungsvertragsantrag bzw. Ihrem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat.

Die 14-tägige Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie eine Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Versicherers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht (welche Angaben über die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthalten muss) erhalten, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages.

Auch wenn Sie eine solche Urkunde, bzw. eine entsprechende Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht erhalten haben, endet die Rücktrittsfrist allerdings spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages.

Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form. Um die Frist zu wahren, ist es ausreichend, wenn Sie die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist absenden, bzw. beim Versicherer abgeben.

Treten Sie vom Versicherungsvertrag zurück, so hat der Versicherer Ihre bisherigen Geldleistungen (z. B. Versicherungsprämien, etc.) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zugang der Rücktrittserklärung an Sie zurückzuzahlen. Demgegenüber sind Sie verpflichtet, dem Versicherer den Wert des bis zum Rücktrittszeitpunkt bestehenden Versicherungsschutzes zu vergüten, soweit Ihnen dieser zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht (hat).

Das in Absatz 1 genannte Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn

  • Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Versicherer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung eines Versicherungsvertrages angebahnt haben, oder
  • dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, oder
  • Sie die Vertragserklärung in körperlicher Abwesenheit des Versicherers oder dessen Mitarbeiter abgegeben haben, es sei denn, Sie wurden vom Versicherer dazu gedrängt.

Das in Absatz 2 genannte Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie die Vertragserklärung in körperlicher Abwesenheit des Versicherers oder dessen Mitarbeiter abgegeben haben, es sei denn, Sie wurden vom Versicherer dazu gedrängt.

 

Rücktrittsrecht nach § 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Sofern Sie Verbraucher (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG) sind, können Sie innerhalb einer Woche von Ihrem Versicherungsantrag bzw. Ihrem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn ohne Ihre Veranlassung für Ihre Einwilligung maßgebliche Umstände (die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Versicherers erbracht oder von Ihnen verwendet werden kann, die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, die Aussicht auf eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit), die der Versicherer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Die einwöchige Frist beginnt erst zu laufen, sobald für Sie erkennbar ist, dass besagte maßgebliche Umstände nicht oder nur in einem erheblich geringeren Ausmaß eintreten und Sie die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

Übersteigt die Laufzeit des Versicherungsvertrages ein Jahr, erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages.

Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form. Um die Frist zu wahren, ist es ausreichend, wenn Sie die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist absenden, bzw. beim Versicherer abgeben.

Treten Sie vom Versicherungsvertrag zurück, so hat der Versicherer Ihre bisherigen Geldleistungen (z. B. Versicherungsprämien, etc.) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zugang der Rücktrittserklärung an Sie zurückzuzahlen. Demgegenüber sind Sie verpflichtet, dem Versicherer den Wert des bis zum Rücktrittszeitpunkt bestehenden Versicherungsschutzes zu vergüten, soweit Ihnen dieser zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht (hat).

Das in § 3a KSchG normierte Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn

  • Sie bereits bei den Vertragsverhandlungen wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, oder
  • der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist, oder
  • der Versicherer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.

 

Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)

Sofern Sie Verbraucher (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG) sind und Ihren Versicherungsvertrag im Wege des Fernabsatzes (z. B. online) abgeschlossen haben, können Sie innerhalb von 14 Tagen vom Versicherungsvertrag bzw. von Ihrer Vertragserklärung zurücktreten.

Die 14-tägige Frist beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrages zu laufen. Haben Sie die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Erhalt all dieser Bedingungen und Informationen.

Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrages erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung begonnen werden.

Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form. Wird der Rücktritt jedoch schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. CD-ROM, DVD, USB-Stick, etc.) erklärt, so ist die 14-tägige Frist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.

Treten Sie vom Versicherungsvertrag zurück, so kann der Versicherer von Ihnen die Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich erbrachte Versicherungsleistung verlangen, wobei der zu zahlende Betrag nicht höher sein darf, als es dem Anteil der bereits erbrachten Versicherungsleistung im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung entspricht. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts besteht nur, wenn der Versicherer seine Informationspflicht nach § 5 Abs 1 Z 3 lit a) FernFinG erfüllt hat und Sie dem Beginn der Erfüllung des Versicherungsvertrages vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.

Der Versicherer ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung jenen Betrag, den er von Ihnen vertragsgemäß erhalten hat (abzüglich eines allfälligen Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich erbrachten Versicherungsleistungen) zu erstatten.

 

Anschrift für Rücktrittserklärung

Sofern die Rücktrittserklärung zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend der geschriebenen Form bedarf (siehe etwa oben zu § 5b VersVG und § 5c VersVG) oder Sie sich freiwillig für diese entscheiden, ist die Rücktrittserklärung an die assona GmbH, Lorenzweg 5, 12099 Berlin zu richten und:

per Post an: assona GmbH, Postfach 88, 1225 Wien

oder per E-Mail an: kundenservice@assona.com

oder per Fax an: +43 1 253716111

zu senden.

 

Gesetzliche Bestimmungen

Nachstehend finden Sie einen Auszug der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht:

 

§5b VersVG

(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,

2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder

3. die in den § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

 

§5c VersVG

(1) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Versicherungsnehmer

1. der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,

2. die in § 252, § 253 und § 255 VAG 2016 sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und

3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht

zugegangen sind.

(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

 

§3 KSchG

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,

4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

 

§3a KSchG

(1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder

3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

 

§8 FernFinG

(1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.

(4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.

(5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.